Rück­tritt aus Krank­heits­grün­den

Im Krank­heits­fall ist die Wie­der­her­stel­lung Ihrer Ge­sund­heit wich­ti­ger als die Prü­fung. Neh­men Sie nur an Prü­­fun­­gen teil, wenn Sie sich da­zu ge­sund­heit­lich in der Lage füh­len. Bitte be­ach­ten Sie, dass eine zur Prü­fungs­un­fähigkeit füh­ren­de Er­kran­kung nur dann ge­ge­ben ist, wenn es sich nicht um Prü­fungs­angst oder ein so­ge­nann­tes Dau­er­lei­den (chro­ni­sche, ir­re­ver­si­ble Er­kran­kun­gen) han­delt. Ist die Be­ein­träch­ti­gung nicht vor­über­ge­hend, kann ggf. ein Nach­teils­aus­gleich in Frage kom­men. Wen­den Sie sich in die­sem Fall bitte recht­zei­tig an die Mit­ar­bei­te­rin­nen des Prü­fungs­am­tes.

Ärzt­li­ches At­test

Liegt eine krank­heits­be­ding­te Prü­fungs­un­fä­hig­keit vor, ist ein At­test vor­zu­le­gen, das auf einer ärzt­li­chen Un­­ter­­su­­chung be­ru­hen muss, die die Prü­fungs­un­fä­hig­keit am Tag der Prü­fung be­schei­nigt. Ärzt­li­che At­tes­te müs­­sen die Fest­stel­lung der Prü­fungs­un­fä­hig­keit, die Ma­tri­kel­num­mer sowie den Namen des Prü­fungs­fachs, für wel­ches das Nicht­er­schei­nen ent­schul­digt wer­den soll, ent­hal­ten. Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gun­gen wer­den nicht ak­zep­tiert.

Die Fa­kul­tät für Elek­tro­tech­nik und In­for­ma­tions­­tech­­nik stellt ein For­mu­lar zur Be­schei­ni­gung der Prü­fungs­un­fä­hig­keit be­reit: At­test­for­mu­lar. Das aus­ge­füllte At­test­for­mu­lar muss spä­tes­tens in­ner­halb 7 Ka­len­der­ta­ge nach dem Prü­fungs­ter­min beim Prü­fungs­amt vor­lie­gen. Aktuell kann das Attestformular per E-Mail vom eigenen RUB-Mail Account eingereicht werden. Das Originalattest ist zwingend aufzubewahren, um es dem Prüfungsamt auf Anfrage vorlegen zu können.

An­tritt einer Prü­fung trotz ärzt­li­chen At­tests

Wenn Sie eine Prü­fung trotz Vor­lie­gen eines ärzt­li­chen At­tests an­tre­ten, wird die dort er­brach­te Leis­tung ge­wer­tet und das ärzt­li­che At­test ver­­liert seine Gül­tig­keit.

Ab­bruch einer Prü­fung

Mit Be­ginn der Prü­fung er­klä­ren Sie, dass Sie sich ge­sund­heit­lich in der Lage füh­len, Ihre Prü­fung ab­zu­le­gen. Tritt eine Prü­fungs­un­fäh­ig­keit wäh­rend der Prü­fung auf, tei­len Sie der Prü­fungs­auf­sicht aus­drück­lich und so­fort mit, dass Sie die Prü­fung aus ge­sund­heit­li­chen Grün­den ab­bre­chen müs­sen. Su­chen Sie di­rekt im An­schluss an die ab­ge­bro­che­ne Prü­fung einen Arzt bzw. eine Ärz­tin auf. Stel­len Sie in­ner­halb von sie­ben Ka­len­der­ta­gen beim Prü­fungs­amt einen An­trag auf Rück­tritt und legen Sie frist­ge­recht ein ärzt­li­ches At­test vor, das neben der Fest­stel­lung der Prü­fungs­un­fä­hig­keit das akute Auf­tre­ten der Prü­fungs­un­fä­hig­keit sowie den ex­ak­ten Zeit­punkt der ärzt­li­chen Un­ter­su­chung (Uhr­zeit!) be­schei­nigt. Über den An­trag ent­schei­det der Prü­fungs­aus­schuss.

Rück­tritt aus an­de­ren trif­ti­gen Grün­den

Ein Rück­tritt von Prü­fun­gen aus trif­ti­gen Grün­den (keine Krank­heit) ist nur auf­grund glaub­haft nach­ge­wie­se­ner be­son­de­rer Er­eig­nis­se auf schrift­lichen An­trag hin mög­lich. Der Prü­fungs­aus­schuss über­prüft die für den Rück­tritt der Prü­fung gel­tend ge­mach­ten Grün­de. Wer­den diese an­er­kannt, wird der Kan­di­dat bzw. die Kan­di­da­tin für die­se Prü­fung ent­schul­digt.

Postanschrift

Ruhr-Universität Bochum
Fa­kul­tät für Elek­tro­tech­nik und In­for­ma­ti­ons­tech­nik
Uni­ver­si­täts­stra­ße 150
Post­fach ID 11
D-44801 Bo­chum

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