In Angelegenheiten der Lehre und des Studiums, insbesondere in Angelegenheiten der Studienreform, der Evaluation von Studium und Lehre, sowie hinsichtlich des Erlasses oder der Änderung von Prüfungsordnungen, werden der Fakultätsrat sowie die Dekanin oder der Dekan von dem Studienbeirat der Fakultät gemäß § 28 Abs. 8 HG beraten.
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